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Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. ALLGEMEINES 
1.1 Für alle Lieferungen von Waren und Materialien ("Waren") durch Müller & Meirer Lederwarenfabrik GmbH ("müller&meirer") gelten ausschließlich die nachfolgenden Allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen ("AGB").

BITTE BEACHTEN SIE IN ZIFF. 9. DIESER AGB DIE NEUREGELUNG DER NUTZUNG VON ONLINE-MARKTPLÄTZEN.

Falls nicht anders vereinbart, gelten diese AGB in ihrer zum Zeitpunkt der Bestellung jeweils aktuellen Fassung als Rahmenvereinbarung auch für spätere Verträge mit demselben Käufer, ohne dass müller&meirer erneut auf diese AGB hinweisen muss.

1.2 Der Geltung etwaiger vom Käufer verwendeter Einkaufsbedingungen oder sonstiger Bedingungen widerspricht müller&meirer hiermit ausdrücklich; diese werden auch dann nicht Vertragsbestandteil, wenn müller&meirer in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichenden Einkaufsbedingungen oder sonstiger Bedingungen des Käufers die Bestellung vorbehaltlos ausführt. Abweichungen gelten nur, wenn sie zwischen den Parteien ausdrücklich schriftlich vereinbart worden sind.

2. ANGEBOT, VERTRAGSSCHLUSS, VORBEHALT VON RECHTEN
2.1 Angebote von müller&meirer sind, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind, stets freibleibend und unverbindlich.

2.2 Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn müller&meirer eine Bestellung des Käufers schriftlich oder in der mit dem Käufer vereinbarten Form bestätigt oder die Lieferung vorbehaltslos ausführt. müller&meirer kann ein Angebot jederzeit widerrufen, modifizieren oder ändern, solange sie die Bestellung nicht bestätigt oder die Leistung vorbehaltlos ausgeführt hat.

3. PREISE UND ZAHLUNG; AUFRECHNUNGS- UND ZURÜCKBEHALTUNGSRECHTE
3.1 Sämtliche Preise für Lieferungen von Waren gelten für Lieferungen ab Werk ("EXW", INCOTERMS 2020) zuzüglich der in Ziffer

3.2 aufgeführten Versandkostenpauschalen sowie der jeweils gültigen gesetzlichen Umsatzsteuer und sonstigen Steuern, Zölle, Abgaben und Lasten, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist. Sonderkosten, wie Versicherungskosten, Frachtkosten, Kosten für auf Wunsch des Käufers verwendete Spezialverpackungen oder eine besondere Versandart und andere Auslagen, können dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt werden. Auf Wunsch des Käufers vorgenommene und von müller&meirer akzeptierte Teillieferungen können gesondert berechnet werden.

3.2 Bei Aufträgen mit einem Gesamtwarenwert unter 200 € oder für den Fall, dass der Käufer Teillieferungen wünscht, die in ihren Einzelwerten 200 € unterschreiten, berechnet Müller & Meirer, soweit nicht anders vereinbart, zusätzlich eine Versandkostenpauschale innerhalb Deutschlands von 5,00€, innerhalb der EU und in andere Länder nach Aufwand abhängig von der Zielregion.

3.3 Der Käufer hat die Möglichkeit, sich für eine Expresslieferung der Waren am nächsten Werktag zu entscheiden. Voraussetzung hierfür ist, dass die Bestellung an einem Werktag (ausgenommen Samstag) bis spätestens 12.00 Uhr bei müller&meirer eingeht und die Waren bei müller&meirer vorrätig sind. Im Falle einer Expresslieferung werden dem Käufer die Kosten für den Expressversand zusätzlich zu den sonstigen mit der Lieferung verbundenen Kosten durch müller&meirer in Rechnung gestellt.

3.4 Soweit nicht abweichend vereinbart, sind Rechnungsbeträge sofort und ohne Abzug fällig. Nach Ablauf einer vereinbarten Zahlungsfrist tritt ohne Mahnung Verzug ein. Zahlungen sind grundsätzlich in EURO zu leisten. Zahlungen können durch Überweisung auf das in der Rechnung von müller&meirer benannte Konto geleistet werden. Alternativ kann der Käufer müller&meirer ein SEPA- Lastschriftmandat für ein vom Käufer zu benennendes, ausreichend gedecktes Konto erteilen. In diesem Fall erfolgt die Begleichung der offenen Rechnungsbeträge durch Lastschrifteinzug seitens müller&meirer.

3.5 Für den Fall, dass Zahlungen nicht rechtzeitig erfolgen, werden alle Forderungen von müller&meirer ohne Rücksicht auf etwaige Zahlungsfristen fällig.

3.6 Bei Zahlungsverzug des Käufers berechnet müller&meirer Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe.

3.7 müller&meirer kann Lieferungen von Waren von Vorauszahlungen oder der Gewährung von Sicherheiten abhängig machen, wenn der Käufer seinen Sitz im Ausland hat, wenn der Käufer mit seinen Zahlungen in Verzug ist, wenn es Anzeichen dafür gibt, dass der Käufer seine Zahlungen nicht leisten kann oder wenn sich die finanzielle Situation des Käufers erheblich verschlechtert (z.B. Verschlechterung der Bonität des Käufers). müller&meirer ist nicht verpflichtet, Sicherheiten oder Vorauszahlungen anzunehmen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass solche Zahlungen oder Sicherheiten des Käufers im Falle seiner Insolvenz oder eines ähnlichen Verfahrens angefochten werden können.

3.8 Der Käufer ist (a) zur Aufrechnung nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) im Gegenseitigkeitsverhältnis (Synallagma) zur Forderung von müller&meirer steht, gegen die der Käufer aufrechnet; (b) zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts nur berechtigt, soweit sein Gegenanspruch entweder (aa) unbestritten oder (bb) rechtskräftig festgestellt ist oder (cc) auf demselben Vertragsverhältnis beruht wie die Forderung von müller&meirer, welcher der Käufer das Zurückbehaltungsrecht entgegensetzt.

4. LIEFERFRISTEN; HÖHERE GEWALT; SELBSTBELIEFERUNGSVORBEHALT
4.1 Durch müller&meirer in Aussicht gestellte Lieferzeiten/-termine für die Lieferung von Waren ("Fristen") gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Frist zugesagt oder vereinbart . Die Frist ist eingehalten, wenn die Waren bis zum Fristablauf das Werk verlassen haben.

4.2 Teillieferungen sind üblich und zulässig, soweit der Käufer diesen nicht vorab widersprochen hat oder ein berechtigtes Interesse nur an einer Gesamtlieferung besteht.

4.3 müller&meirer haftet nicht für die Unmöglichkeit oder Verzögerung ihrer Lieferungen oder Leistungen, soweit diese Umstände auf höherer Gewalt oder sonstigen, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbaren Ereignissen bei müller&meirer oder ihrer Vorlieferanten oder Subunternehmer beruhen, die müller&meirer nicht zu vertreten hat (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Feuer, Naturkatastrophen, Epidemien, Pandemien, Wetter, Überschwemmungen, Krieg, Aufstand, Terrorismus, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie, Rohstoffen, Verpackungsmaterial oder Logistikkapazitäten, Verzögerungen bei der Erteilung etwaig notwendiger behördlicher Genehmigungen, behördliche/hoheitliche Maßnahmen). müller&meirer ist ferner zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn solche Ereignisse müller&meirer die Lieferung von Vertragsprodukten oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und nicht nur von vorübergehender Dauer sind.

4.4 müller&meirers rechtzeitige und korrekte Lieferung der Waren oder Erbringung von Leistungen setzt die rechtzeitige und korrekte Lieferung durch müller&meirers Vorlieferanten voraus, sofern müller&meirer den Dritten so rechtzeitig beauftragt hat, dass eine rechtzeitige Lieferung erwartet werden kann.

4.5 Sollte sich müller&meirer mit einer Lieferung in Verzug befinden, setzt ein etwaiger Rücktritt des Käufers eine Nachfristsetzung von mindestens vierzehn (14) Tagen voraus. Diese Nachfristsetzung ist nur in den Fällen des § 323 Abs. 2 BGB entbehrlich.

5 . EIGENTUMSVORBEHALT
5.1 Die Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher, auch der künftig entstehenden, Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Käufer Eigentum von müller&meirer ("Vorbehaltsware"). Dies gilt auch dann, wenn eine oder sämtliche Forderungen von müller&meirer in ein laufendes Kontokorrentkonto aufgenommen wurden, der Saldo erstellt wurde und anerkannt ist.

5.2 Dem Käufer ist es in stets widerruflicher Weise gestattet, die Vorbehaltsware im Rahmen seines gewöhnlichen und ordnungsgemäßen Geschäftsganges zu verwenden, zu verarbeiten, umzubilden, zu verbinden, zu vermischen und/oder weiter zu veräußern. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Käufer bereits jetzt alle Ansprüche . mit sämtlichen Nebenrechten an müller&meirer ab, die ihm aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware gegen den Abnehmer erwachsen, und zwar in Höhe der Forderung von müller&meirer aus dem Vertrag über die Vorbehaltsware und unabhängig davon, ob die unter diesen Eigentumsvorbehalt fallenden Waren in ihrer ursprünglichen Form oder nach Be- oder Verarbeitung verkauft werden.

5.3 Der Käufer ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt. Die Befugnis von müller&meirer, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. müller&meirer wird von diesem Recht keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seine Zahlungspflichten erfüllt und sich nicht in Zahlungsverzug befindet. Aus begründetem Anlass ist der Käufer auf Verlangen von müller&meirer verpflichtet, die Abtretung seinem Abnehmer bekannt zu geben und müller&meirer die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Auskünfte zu geben und Unterlagen auszuhändigen.

5.4 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgt stets für müller&meirer als Hersteller, ohne dass müller&meirer jedoch hieraus Verpflichtungen entstehen. Wird Vorbehaltsware mit anderen, müller&meirer nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet oder untrennbar vermischt, so erwirbt müller&meirer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zum Zeitpunkt der Verarbeitung und der Vermischung. Die so entstandenen Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser AGB.

5.5 Solange der Eigentumsvorbehalt von müller&meirer besteht, ist es dem Käufer untersagt, ohne vorherige Zustimmung von müller&meirer eine von den vorstehenden Bestimmungen abweichende Verfügung über Vorbehaltsware zu treffen.

5.6 Bei Pfändung sowie Beschlagnahmung oder sonstigen Verfügungen durch Dritte sowie Zwangsvollstreckungsmaßnahmen jedweder Art ist der Käufer verpflichtet, die Gläubiger und den Vollziehungsbeamten auf den Eigentumsvorbehalt von müller&meirer hinzuweisen. Er ist überdies verpflichtet, müller&meirer unverzüglich, wenn möglich per Telefon, per Telefax oder E-Mail, zu benachrichtigen. Der Käufer ist verpflichtet, müller&meirer ein etwaiges Pfändungsprotokoll sowie eine eidesstattliche Versicherung über die Identität der gepfändeten Gegenstände zu übermitteln. Ist bei Verkäufen ins Ausland der Eigentumsvorbehalt nicht mit der gleichen Wirkung wie im deutschen Recht zulässig, ist es aber gestattet. sich andere Rechte an de Waren vorzubehalten, so ist müller&meirer vom Käufer auf diese Rechte hinzuweisen und befugt, alle diese Rechte auszuüben.

5.7 Der Käufer ist verpflichtet, die Vorbehaltsware unentgeltlich für müller&meirer zu verwahren und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch, Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden hinreichend und zum Neuwert zu versichern.

5.8 Bei erheblichem vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist müller&meirer nach den gesetzlichen Vorschriften zum Rücktritt vom Vertrag und zur Rücknahme der Waren berechtigt und der Käufer zur Herausgabe verpflichtet. Die Kosten der Rücknahme trägt der Käufer. müller&meirer ist nach Rücknahme der Vorbehaltsware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist abzüglich angemessener Verwertungskosten auf die Verbindlichkeiten des Käufers anzurechnen.

5.9 Sofern in die Geschäftsabwicklung zwischen müller&meirer und dem Käufer eine zentralregulierende Stelle eingeschaltet ist, die das Delkredere übernimmt, überträgt müller&meirer das Eigentum bei Versendung der Waren an die zentralregulierende Stelle mit der aufschiebenden Bedingung der Zahlung des Kaufpreises durch den Zentralregulierer. Der Käufer wird erst mit Zahlung durch den Zentralregulierer frei.

6. MÄNGEL
6.1 müller&meirer hat keine Gewährleistungspflicht, wenn der Käufer die Waren ungeeignet, unsachgemäß oder bestimmungswidrig verwendet, die Waren ohne Zustimmung von müller&meirer ändert oder ändern lässt und die Nachbesserung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird; jedenfalls hat der Käufer die auf der Änderung beruhenden Mehrkosten der Nachbesserung zu tragen.

6.2 müller&meirer übernimmt auch keine Gewähr für Mängel, die den Wert oder die Tauglichkeit der Waren nur unerheblich mindern. Ein unerheblicher Mangel liegt insbesondere vor, wenn der Mangel in Kürze selbst verschwindet oder sich selbst behebt oder wenn er vom Käufer mit ganz unerheblichem Aufwand beseitigt werden kann.

6.3 Geringfügige Abweichungen in Abmessungen, Formen, Materialbeschaffenheit und Farbe von Musterkollektionen, Prospekten, Produktbeschreibungen, Werbematerialien oder sonstigen Abbildungen der Waren begründen, soweit sie die vertraglich vorausgesetzte Funktionsfähigkeit nicht wesentlich beeinträchtigen, keine Gewährleistungsansprüche. Dies gilt insbesondere im Hinblick darauf, dass es sich beim Material Leder um ein Naturprodukt handelt, bei dem geringfügige Abweichungen in Farbe, Oberflächenstruktur und Beschaffenheit nicht auszuschließen sind.

6.4 Liegt ein von der Gewährleistung umfasster Mangel vor, wird müller&meirer diesen nach eigener Wahl mit geeigneten Mitteln (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) kostenlos und innerhalb angemessener Frist beseitigen. Ersetzte Teile werden Eigentum von müller&meirer.

6.5 Zur Nacherfüllung hat der Käufer Müller&Meirer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren und müller&meirer auf seine Kosten Hilfskräfte zur Verfügung zu stellen. Beanstandete Waren sind müller&meirer für Prüfungszwecke zur Verfügung zu stellen.

6.6 Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, trägt müller&meirer nach den gesetzlichen Vorschriften, sofern tatsächlich ein Mangel vorliegt. Stellt sich eine Beanstandung des Käufers als unbegründet heraus, kann müller&meirer ihre aus der Beanstandung entstandenen Kosten (insbesondere für Prüfung und Transport) vom Käufer ersetzt verlangen, es sei denn, die fehlende Begründetheit der Beanstandung war für den Käufer nicht erkennbar.

6.7 Mit Erhalt der Ersatz- bzw. nachgebesserten Waren beginnt die Gewährleistungsfrist nicht von neuem zu laufen.

6.8 Das Recht des Käufers, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung die Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten, bleibt unberührt.

6.9 Für die Haftung müller&meirers gelten im Übrigen die Ziff. 7 und 8.

7. HAFTUNG
7.1 Soweit sich aus diesen AGB nichts anderes ergibt, haftet müller&meirer bei einer Verletzung von vertraglichen und außervertraglichen Pflichten gemäß den gesetzlichen Vorschriften.

7.2 müller&meirer haftet – aus welchem Rechtsgrund auch immer – unbeschränkt auf Schadensersatz für Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch müller&meirer oder durch einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen.

7.3 Im Fall einer bloß einfachen oder leicht fahrlässigen Pflichtverletzung durch müller&meirer oder einen ihrer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen haftet müller&meirer (vorbehaltlich eines milderen Haftungsmaßstabes gemäß gesetzlicher Vorschriften) nur

a) allerdings unbeschränkt – für darauf beruhende Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, 

b) für Schäden aus der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall ist die Haftung von müller&meirer jedoch der Höhe nach auf den vertragstypischen, bei Vertragsabschluss vorhersehbaren Schaden beschränkt.

7.4 Die Haftungsbeschränkungen aus Ziff. 8.3 gelten nicht, soweit müller&meirer einen Mangel arglistig verschwiegen, eine Garantie für die Beschaffenheit der Liefergegenstände oder ein Beschaffungsrisiko übernommen hat. Außerdem bleibt eine Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz unberührt.

7.5 Soweit die Haftung von müller&meirer ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten, Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen.

8. VERJÄHRUNG
8.1 Ist der Käufer Unternehmer oder juristische Person des öffentlichen Rechts und ist nichts anderes im Vertrag vereinbart, wird die gesetzliche Verjährung für Sach- und Rechtsmängel gemäß § 438 Abs. 1 Nr. 3 BGB auf 12 Monate verkürzt. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Tag der Ablieferung der Waren.

8.2 Vorstehende Verkürzung gilt nicht für die Haftung für Schadensersatzansprüche, soweit eine Haftung von müller&meirer gemäß Ziff. 8 nicht ausgeschlossen oder limitiert ist. Unberührt bleiben außerdem die Fälle des Rückgriffs gemäß §§ 478, 445b BGB.

9. NUTZUNG VON ONLINE-MARKTPLÄTZEN 
9.1 Dem Käufer ist die Nutzung von Online-Marktplätzen zum Verkauf der durch müller&meirer gelieferten Waren grundsätzlich untersagt.

9.2 "Online-Marktplätze" im Sinne dieser AGB sind Online-Plattformen, die nicht vom Käufer selbst, sondern von Dritten betrieben werden, und auf denen der Käufer die Waren zum Verkauf anbieten und bewerben kann.

9.3 Unberührt bleibt das Recht des Käufers zum Betrieb und zur Nutzung eines eigenen Online-Shops zum Vertrieb der Waren, zur Nutzung alternativer Online-Kanäle zum Vertrieb der Waren sowie zur Nutzung des Internets zur Bewerbung seines eigenen Online-Shops und der Waren.

9.4 Müller& Meirer kann einem Käufer im Einzelfall die Nutzung eines spezifischen oder mehrerer Online-Marktplätze zum Vertrieb der gelieferten Waren gestatten. Die Gestattung erfolgt durch ausdrückliche schriftliche Erklärung seitens müller&meirer.

9.5 müller&meirer wird einem Käufer im Einzelfall die Nutzung mindestens eines spezifischen Online-Marktplatzes gestatten, wenn und soweit das Verbot gem. Ziff. 6.1 zu einer Verhinderung der wirksamen Nutzung des Internets zum Verkauf der Waren durch den Käufer im Sinne des Art. 4 lit. e) der Verordnung (EU) 2022/720 der Kommission vom 10.05.2022 führen würde (z.B. weil der Käufer wirtschaftlich nicht in der Lage ist, die Waren außerhalb der Online-Marktplätze, z.B., über seinen eigenen Online-Shop, zu vertreiben).  

10. ERFÜLLUNGSORT. GERICHTSSTAND. ANWENDBARES RECHT
10.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Rechtsstreitigkeiten ist Bad Kreuznach. müller&meirer ist jedoch berechtigt, bei dem Gericht zu klagen, das für den Sitz des Käufers zuständig ist.

10.2 Auf diese AGB sowie auf die gegenseitigen Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien findet deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG) Anwendung.

10.3 Die Unwirksamkeit oder Undurchführbarkeit einer oder mehrerer Regelungen dieser AGB lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen dieser AGB unberührt. Dasselbe gilt für den Fall, dass diese AGB eine an sich notwendige Regelung nicht enthalten. Die Vertragspartner werden die unwirksame oder undurchführbare Regelung mit der gesetzlich zulässigen und durchführbaren Regelung ersetzen, die dem Sinn und Zweck der unwirksamen oder undurchführbaren Regelung wirtschaftlich am nächsten kommt. Sollten diese AGB unvollständig sein, werden die Vertragspartner eine Vereinbarung mit dem Inhalt treffen, auf den sie sich im Sinne dieser AGB geeinigt hätten, wenn die Regelungslücke bei Vertragsschluss bekannt gewesen wäre.


Fassung gültig ab: 02/2025